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Wasserleitungsordnung Stand 2019
W A S S E R L E I T U N G S O R D N U N G
der Wassergenossenschaft Ried in der Riedmark–Ort
DVR.: 0982571
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§ 1 Anwendungsbereich
Diese Wasserleitungsordnung legt die Anforderungen an Trinkwasserversorgungseinrichtungen von Liegenschaften fest, welche an die Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Ried in der Riedmark-Ort angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen und aus der genossenschaftlichen Wasserversorgungsanlage Wasser beziehen oder beziehen sollen, so weit diese Anforderungen nicht in den Satzungen selbst geregelt sind.
Die Anforderungen dieser Wasserleitungsordnung gelten für − die Planung, die Bauausführung und Inbetriebnahme neuer,
− den Betrieb, die Wartung und/oder Instandsetzungen sowie
− die bedeutsamen Erweiterungen und/oder Änderungen bestehender Trinkwasserversorgungseinrichtungen.
Für befristet oder unbefristet hergestellte Anschlüsse oder Wasserentnahmen von Nichtmitgliedern sind die Bestimmungen dieser Wasserleitungsordnung sinngemäß anzuwenden.
§ 2 Bezugsnormen, Rechtsvorschriften
Grundlage dieser Wasserleitungsordnung sind die Satzungen der Wassergenossenschaft Ried in der Riedmark-Ort sowie die entsprechenden Beschlussfassungen des Ausschusses.
Grundlage: OÖ Wasser Genossenschaftsverband; Leitungsordnung „Wasserversorgung“ in der Version 2018-01 Soweit diese Leitungsordnung nicht davon abweichende Anforderungen enthält oder die Wassergenossenschaft im Einzelfall nicht besondere Bestimmungen vorschreibt sind die einschlägigen Normen und Regelwerke in der jeweils gültigen Fassung verbindlich einzuhalten. Darüber hinaus sind die in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B.: Wasserrechtsgesetz, Oö. Bauordnung, Oö. Bautechnikgesetz, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Trinkwasserverordnung, ÖVGW-Richtlinien und dgl.) in den jeweils geltenden Fassungen anzuwenden.
§ 3 Begriffsbestimmungen
1. Wasserversorgungsanlage
Sämtliche Einrichtungen der Wassergenossenschaft von den
Wassergewinnungsstellen bis hin zum Abgang der Anschlussleitung (Abgang von der Anbohrarmatur oder des Abzweigstückes) von der Versorgungsleitung. Die Versorgungsanlagen der WG enden beim jeweiligen Straßenabsperrventil.
2. Versorgungsleitung
Rohrleitung im Wasserverteilsystem der Wasserversorgungsanlage an die die Trinkwasser-Versorgungseinrichtungen der Mitglieder angeschlossen werden.
3. Abzweigleitung
Abzweigungsleitungen sind ein Bestandteil der Anlage. Sie beginnen am Anschluss an den Hauptversorgungsstrang und enden mit dem Absperrventil. Die Abzweigleitung geht nach Fertigstellung in das Eigentum der WG über.
4. Zuleitung
Zuleitungen (Hausanschlüsse) zu Liegenschaften beginnen beim
Straßenabsperrventil. Das Absperrventil und die Hauszuleitung bleiben im Eigentum des Mitglieds. Das Mitglied ist zur Instandhaltung verpflichtet, eventuelle Schäden sind umgehend zu reparieren. Befindet sich das Absperrventil innerhalb eines Grundstückes, so hat das Mitglied für die Erhaltungskosten ab der Grundgrenze aufzukommen.
5. Objekt
Ein Gebäude, in dem bei bestimmungsgemäßer Nutzung Trink- und/oder Nutzwasser verbraucht wird; mehrere Gebäude, die den Hofbereich eines landwirtschaftlichen Anwesens bilden, gelten als ein Objekt; dies gilt sinngemäß auch für Betriebsanlagen, die aus mehreren Gebäuden bestehen; Ein Gebäude mit eigener Hausnummer ist jedenfalls als eigenständiges Objekt anzusehen.
6. Wasserzähleranlage
Gesamtheit aller notwendigen Einrichtungen, die den ordnungsgemäßen Einbau und die richtige Funktion eines Wasserzählers sicherstellt.
§ 4 Mitgliedschaft und Anschlussbedingungen
Mitglieder können nur Eigentümer einer Liegenschaft sein. Die Abgabe von Wasser an Besitzer von Liegenschaften erfolgt nur über deren Ansuchen um Anschluss und Erwerb der Mitgliedschaft durch Leistung der Anschlussgebühr. Die Wasserabgabe an Nutzer von Grundstücken, welche nicht Eigentümer derselbigen sind, kann im Ausnahmefall durch den Ausschuss beschlossen werden. Gemäß den Satzungen haben reine Wasserbezieher kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Der Antrag für die Aufnahme in die Wassergenossenschaft hat Folgendes zu enthalten: Den Namen und die Anschrift des Liegenschaftseigentümer (Antragstellers) sowie sämtlicher Miteigentümer. Die Grundstücksnummer und Einlagezahl der anzuschließenden Liegenschaft sowie die Katastralgemeinden, in denen diese Liegenschaft liegt. Die schriftliche Anerkenntnis der Satzungen, der Wasserleitungs- und Gebührenordnung durch sämtliche Liegenschaftseigentümer. Die unwiderrufliche Zustimmung durch sämtliche Liegenschaftseigentümer, die erforderliche Beanspruchung der Liegenschaft durch Planung, Bauausführung, Überprüfung und Instandhaltung von Einrichtungen der genossenschaftlichen Wasserversorgungsanlage oder die Behebung von Gebrechen und Mängeln einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an der genossenschaftlichen Wasserversorgungsanlage unentgeltlich zu dulden. Dem Antrag sind anzuschließen: Ein Lageplan der Liegenschaft, woraus die Situierung des anzuschließenden Objektes und der geplante Verlauf der Anschlussleitung vom Netzanschluss ausgehend bis hin zur Einleitstelle in das anzuschließende Objekt sowie der vorgesehene Montageort des Wasserzählers ersichtlich ist. Ein baubehördlich genehmigter Bauplan. Dazu anzugeben ist die Art und Ausstattung des anzuschließenden Objektes sowie dessen Verwendungszweck. Kann die Anschlussleitung für eine Liegenschaft aus technischen Gründen oder wirtschaftlich zumutbar nur unter Benützung fremden Grundes hergestellt werden, so ist die dafür erforderliche schriftliche Zustimmung des betroffenen Grundstückseigentümers durch den Anschlusswerber zu erwirken und dem Antrag anzuschließen. Im Falle eines nicht zu erreichenden privatrechtlichen Übereinkommens ist im Zusammenwirken mit der Wassergenossenschaft ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren anzustrengen. Für die, zur rechtlichen Absicherung der Grundstücksbenutzung durch die Hausanschlussleitung, erforderliche Verdinglichung der Dienstbarkeit ist der Anschlusswerber selbst verantwortlich. Der Hausanschluss umfasst: die Abzweigleitung, Absperrschieber, Zuleitung und den Zähler. Vor der Durchgrabung eines öffentlichen Weges oder einer Straße ist beim Gemeindeamt die erforderliche Bewilligung einzuholen Bei Inanspruchnahme von Straßengrund einer Bundes-, Landes- oder Bezirksstraße ist vorher bei der zuständigen Straßenmeisterei schriftlich unter Vorlage der notwendigen Unterlagen anzusuchen. Vor jeder Grabungsarbeit ist das Einvernehmen mit den vorhandenen Leitungsträgern herzustellen. Für Schäden an solchen Anlagen sowie die öffentliche Sicherheit während der Bau- bzw. Grabungsarbeiten haftet der Anschlusswerber. Geplante Bauarbeiten im Bereich von bestehenden Wasserleitungen sind mindestens 3 Wochen vor Baubeginn zu melden. Arbeiten in der Nähe von Wasserleitungen dürfen nur unter Aufsicht eines Beauftragten der WG ausgeführt werden. Arbeiten an der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft, insbesondere die Errichtung neuer Anschlüssen an die Versorgungsleitung dürfen ausschließlich vom Wassermeister, oder von seitens der Wassergenossenschaft beauftragten Firmen durchgeführt werden.
§ 5 Besitzerwechsel; Aufnahmebedingungen
Wer eine in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaft erwirbt, wird Mitglied der WG mit allen Rechten und Pflichten. Der Besitzwechsel einer Liegenschaft ist vom bisherigen Eigentümer innerhalb eines Monats der WG bekanntzugeben. Unterlässt er dies, so bleibt er für alle Zahlungen verpflichtet, bis die Meldung durch ihn oder seinen Rechtsnachfolger erfolgt. Insbesondere sind bestehende Leitungen dem neuen Eigentümer genau bekannt zu geben. Wird dies unterlassen, haftet der bisherige Eigentümer für eventuelle Schäden, die dadurch entstanden sind.
§ 6 Anschlussgebühren, Wasserzins und Beitragsleistung
Nach Bezahlung der in der Gebührenordnung festgelegten Anschlussgebühr erwirbt das Mitglied das Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungsanlage. Die Kosten für die Abzweigleitung und Zuleitung, den Anschlussschieber sowie den Wasserzähler und der damit verbundenen Leistungen sind vom Anschlusswerber zu tragen. In besonders gelagerten Fällen behält sich die Genossenschaft die Einhebung eines Baukostenbeitrages, der vom Ausschuss festgelegt wird, vor. Ein Anschluss von landwirtschaftlichen Objekten kann aufgrund von zu Hohen Wasserbezugsmengen abgelehnt werden. Die Entscheidung hierfür trifft der Ausschuss. Wird der Anschluss an die WG zur Versorgung von (Nutz-)Tieren gestattet, erfolgt eine Bewertung des Wasserbedarfes durch den Obmann und daran anschließend die Festlegung der Höhe der Anschlussgebühr durch den Ausschuss.
§ 7 Bestimmungen zur Anschlussherstellung
Allgemeines Die technischen Ausführungsbestimmungen für die Herstellung der Anschlussleitung werden durch die Wassergenossenschaft vorgeschrieben oder in besonderen Fällen durch die Organe der Wassergenossenschaft an Ort und Stelle festgelegt und sind für die Ausführung verbindlich. Es dürfen ausnahmslos nur Rohrleitungsteile, Verbindungselemente und sonstige Werkstoffe verwendet werden, die für den Trinkwasserleitungsbau zugelassen sind. Sämtliche Einbauten müssen für einen Betriebsdruck von mindestens 10 bar geeignet sein. Die Anbringung von Hinweisschildern für Armaturen, Hydranten, Versorgungs- und Anschlussleitungen auf Anlagen, Zäunen und Objekten ist vom Eigentümer des Objekts unentgeltlich zu dulden und es sind diese gut sichtbar zu erhalten. Anschlussleitung Jedes anzuschließende Objekt muss eine eigene Anschlussleitung erhalten. Bei Mehrfamilienhäusern oder Reihenhäusern, bei denen die einzelnen Einheiten eine eigene Hausnummer erhalten, ist für jede Einheit eine eigene Leitung vorzusehen. Jedes anzuschließende Objekt soll nur e i n e Anschlussleitung erhalten. Die Wassergenossenschaft kann in begründeten Fällen, insbesondere aus Sicherheitsgründen auch andere Regelungen treffen.
Die Herstellung der Anschlussleitung obliegt (sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird) dem Eigentümer des anzuschließenden Objekts. Der Zeitpunkt für die Herstellung der Anschlussleitung ist rechtzeitig mit den zuständigen Organen der Wassergenossenschaft abzusprechen und festzulegen. Anschlussarbeiten an der Versorgungsleitung der Genossenschaft dürfen ausnahmslos nur von der Wassergenossenschaft durchgeführt werden. Die Anschlussleitung darf ausschließlich nur von einem befugten Wasserleitungsinstallateur errichtet werden.
Die Genossenschaft ist zur Kontrolle der Anlagen berechtigt Absperrschieber müssen frei zugänglich sein. Die Anschlussleitung ist mit einer Mindestnennweite von DN/OD 25 herzustellen. Eine größere Dimension kann von der Wassergenossenschaft gegebenenfalls genehmigt oder vorgeschrieben werden. Die Anschlussleitung ist zwischen der Versorgungsleitung und dem anzuschließenden Objekt möglichst geradlinig und so kurz wie möglich zu führen. Die Überdeckungshöhe der Anschlussleitung muss mindestens 1,30m und soll maximal 1,70m betragen. Der Abnehmer haftet für alle Schäden, die aus der vorschriftswidrigen Herstellung und Benutzung der Anschlussleitung oder aus der schuldhaften Vernachlässigung von Meldepflichten entstehen. Geplante Bauarbeiten im Bereich von bestehenden Wasserleitungen sind mind. 3 Wochen vor Baubeginn dem Obmann der Wassergenossenschaft zu melden. Arbeiten in der Nähe von Wasserleitungen dürfen nur unter Aufsicht eines Beauftragten der WG ausgeführt werden. Wird die Wasserversorgung einer Liegenschaft aus irgendeinem Grund dauerhaft beendet so ist die Anschlussleitung auf Kosten des Liegenschaftseigentümers bei der Netzanschlussstelle (Anbohrarmatur, Abzweigstück) an der Versorgungsleitung stillzulegen und wirksam gegen eine unbefugte Wiederinbetriebnahme zu sichern. Messeinrichtungen Grundsätzlich wird bei der Wassergenossenschaft der Wasserverbrauch mit Wasserzählern gemessen, welche den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Jede Anschlussleitung ist mit einem Wasserzähler auszurüsten. Jegliche Wasserentnahme darf erst NACH dem Wasserzähler erfolgen Für jeden Anschluss ist bei der Wassergenossenschaft ein Wasserzähler zu erwerben. Die Wasserzähleranlage ist unmittelbar nach Einführung der Anschlussleitung in das Objekt in einem der Versorgungsleitung nächst gelegenem Raum so unterzubringen, dass sie gegen Frost, Hitze, Überflutung und Beschädigung geschützt ist. Die Wasserzähleranlage muss in Durchflussrichtung gesehen in nachstehender Reihenfolge ein Absperrventil, den Zähler, einen integrierten Rückflussverhinderer und ein Absperrventil mit einer Entleerung umfassen. Soweit Trinkwasser-Versorgungseinrichtungen von Liegenschaften nicht mit einer Wasserzähleranlage ausgerüstet sind, sind die obigen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Des Weiteren ist die Wasserzähleranlage zur Verringerung der Verschmutzungsgefahr in ausreichender Höhe über dem Boden anzubringen. Ferner ist zu beachten, dass bei Montage, Wartung und Ablesung gefahrlos gearbeitet werden kann, dazu ist u.a. auf eine leichte Zugänglichkeit zu achten. Die Ablesung des Wasserzählers muss leicht und ohne Hilfsmittel (z.B.: ohne Benützung eines Spiegels) möglich sein. Der Ein- oder Ausbau des Wasserzählers erfolgt durch die Wassergenossenschaft. Jegliche Änderung am Wasserzähler ist untersagt. Wasserzähler unterliegen der amtlichen Eichpflicht. Die Wasserzähler können durch die Organe der Wassergenossenschaft plombiert werden.
Die Verwendung nachgeschalteter Wasserzähler (Subzähler) in den Abnehmeranlagen ist zulässig, jedoch bleiben Beschaffung, Einbau, Instandhaltung, Eichung und Ablesung ausschließlich dem
Liegenschaftseigentümer überlassen.
Wasserzähler unterliegen alle 5 Jahre der amtlichen Eichpflicht. Der Austausch von eichpflichtigen Wasserzählern wird von Beauftragten der Wassergenossenschaft durchgeführt. Störungen oder Beschädigungen des Wasserzählers sind der Wassergenossenschaft durch das Mitglied unverzüglich zu melden.
Inbetriebnahme und Benützungsbewilligung Die Fertigstellung der Anschlussleitung sowie den Zeitpunkt der beabsichtigten Inbetriebnahme ist der Wassergenossenschaft anzuzeigen. Die Benützungsbewilligung d.h. die Freigabe des Wasserzuflusses (Inbetriebnahme der Anschlussleitung) darf ausschließlich nur vom Beauftragten der Wassergenossenschaft erteilt werden. Die Benützungsbewilligung ist dann zu verweigern, wenn die Bestimmungen der Wasserleitungsordnung nicht erfüllt sind. Die Wassergenossenschaft kann sich jederzeit von der Einhaltung der Wasserleitungsordnung, der technischen Ausführungsbestimmungen und sonstigen normativen und gesetzlichen Bestimmungen überzeugen. Den Organen der Wassergenossenschaft ist der Zutritt zur Verbrauchsanlage jederzeit zu gestatten.
§ 8 Zuständigkeiten
Die Wasserversorgungsanlage befindet sich in der Verantwortung der Wassergenossenschaft. Die Anschlussleitung sowie die Wasserzähleranlage sind im Eigentum und Verantwortungsbereich des Mitgliedes. Der Wasserzähler befindet sich im Eigentum des Wasserbeziehers.
§ 9 Meldepflicht bei Schäden und Instandhaltung
Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Leitungsanlagen in einem ordentlichen Zustand zu erhalten und wahrgenommene Schäden unverzüglich beheben zu lassen Tritt bei einem Hausanschluss, der durch ein fremdes Grundstück führt, ein Schaden auf, so kann die Genossenschaft die Neuverlegung der Hauszuleitung auf öffentlichem Gut verlangen, wenn der Allgemeinzustand der alten Leitung dies rechtfertigt und die Neuverlegung für das Mitglied zumutbar ist.
Wahrgenommene Unterbrechungen oder Verminderungen des Wasserzulaufs sowie Rohrbrüche sind dem Obmann unverzüglich zu melden. Die eigenmächtige Absperrung eines Hausanschlussschiebers ist nicht zulässig. Die Mitglieder sind verantwortlich ihre Trinkwasser-Versorgungseinrichtung, d.h. ihre Anschlussleitung und ihre Abnehmeranlage in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird. Änderungen an der Anschlussleitung vor der Wasserzähleranlage dürfen vom Mitglied nur mit schriftlicher Zustimmung der Wassergenossenschaft vorgenommen werden. Bedeutsame Änderungen an der Abnehmeranlage sind der Wassergenossenschaft anzuzeigen. Jedes Mitglied hat dafür zu sorgen, dass die Absperrschieber ihrer Anschlussleitung freigehalten werden und die dazugehörige Hinweistafel gut sichtbar erhalten wird. Straßenabsperrventile dürfen ausschließlich von Organen der Wassergenossenschaft betätigt werden - A u s g e n o m m e n N o t f ä l l e. Wahrgenommene Unterbrechungen oder Verminderungen des Wasserzulaufes, sowie Rohrbrüche, Störungen oder Schäden, die eine vorübergehende Sperrung der Wasserzufuhr erforderlich machen sind der Wassergenossenschaft umgehend anzuzeigen. Schäden an der Trinkwasser-Versorgungseinrichtung sind umgehend von einem konzessionierten Wasserleitungsinstallateur unter Beachtung der geltenden Vorschriften und den Bestimmungen der Wassergenossenschaft zu beheben Bei Grab- und Instandhaltungsarbeiten auf fremden Grundstücken ist vom Eigentümer der Anschlussleitung vorher das Einverständnis des Grundstückeigentümers einzuholen. Aufgegrabener Privatgrund, öffentlicher Grund, Straßen und Wege sind unverzüglich in den vorherigen Zustand zurückzuversetzen. Auch späteren Senkungen usw. ist vorzubeugen bzw. sind diese nachzuarbeiten. Alle erforderlichen Absperrungs- und Sicherheitsmaßnahmen sind durch das Mitglied zu veranlassen. Die Wassergenossenschaft kann die Behebung von Mängeln, betriebsnotwendige Änderungen sowie eine Nach- oder Umrüstung unter Setzung einer angemessenen Frist verlangen, wenn die Trinkwasser-Versorgungseinrichtung des Mitgliedes den Anforderungen dieser Wasserleitungsordnung, Bestimmungen von anzuwendenden Normen, gesetzlichen Vorgaben oder dem Stand der Technik nicht (mehr) entspricht. Kommt das Mitglied dem Verlangen der Wassergenossenschaft in der gesetzten Frist nicht nach hat die Wassergenossenschaft die Behörde (WRB, Baubehörde) zu ersuchen, den ordnungsgemäßen Zustand herstellen zu lassen
§ 10 Wassernutzung und Einschränkungen
Jedes Mitglied hat das Recht, aus der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft, nach Maßgabe seiner Beitragsleistung, Wasser zu entnehmen. Dem Mitglied wird das Wasser ausschließlich zur Versorgung seiner Liegenschaft geliefert, jede andere Verwendung, insbesondere die entgeltliche oder unentgeltliche Weiterleitung von Wasser an Dritte, bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Wassergenossenschaft. Die Weiterleitung von Wasser auf andere Grundstücke ist verboten. Bei Grundstücksteilungen sind für neu entstandene Grundstücke eigene Anschlüsse zu beantragen und herstellen zu lassen. Das Maß der Wassernutzung hat sich nach den natürlichen und technischen Möglichkeiten bzw. einem etwaig zugeordneten Bezugskontingent zu orientieren. Ein Anspruch auf eine über die Trinkwasserverordnung hinausgehende Wasserbeschaffenheit und einen bestimmten Betriebsdruck besteht nicht. Wenn bei eingetretenem Wassermangel die bestehenden Benützungsrechte nicht befriedigt werden können, kann der Obmann bestimmte Benutzungsarten sofort einstellen (z.B.: Auffüllen von Schwimmbecken, Autowaschen, Gartenspritzen…) Bei außergewöhnlicher Inanspruchnahme des Wasserbezuges, wie zum Beispiel Klima-Anlagen, Kühlanlagen, Hallen- oder Freibäder, Pool- oder Teichfüllungen usw., können besondere Bestimmungen über Art und Weise der Wassernutzung erlassen werden. Ein kurzfristig benötigter und vorhersehbarer Spitzenbedarf für die genannten Zwecke ist jedenfalls vorher mit der Wassergenossenschaft abzustimmen. Ergibt sich in der Folgezeit eine wesentliche Änderung des Wasserverbrauches, so ist dies der Wassergenossenschaft im Vorhinein anzuzeigen. Vor Befüllung von Schwimmbädern und -Teichen größer als 5m3; Fassungsvermögen ist mind. 1 Tag im Voraus die Erlaubnis bei den Organen der Wassergenossenschaft einzuholen. Wird die Wasserversorgung durch Wassermangel, Betriebsstörungen, höhere Gewalt oder auf Grund behördlicher Verfügungen oder wenn es öffentliche Interessen erfordern, geschmälert oder unterbrochen, sowie bei notwendigen Instandsetzungs- und erforderlichen Betriebsarbeiten, ruht für diese Zeit die Versorgungspflicht der Wassergenossenschaft ohne dadurch Haftungsansprüche des Beziehers zu begründen. Im öffentlichen Interesse liegt eine Beschränkung des Wasserbezugs, wenn etwa wegen Wassermangels auf andere Weise der notwendige Wasserbedarf der an die WVA angeschlossenen Verbraucher nicht befriedigt werden könnte; in diesem Zusammenhang ist die WG berechtigt, Zonenpläne oder Ähnliches zu erarbeiten, die die Wasserentnahme reglementieren; sie im Zuge einer Brandbekämpfung erforderlich wird. Während einer Brandbekämpfung, die eine Wasserentnahme aus der Anlage erforderlich macht, ist der Wasserbezug für andere Zwecke auf das unumgängliche Mindestmaß zu beschränken. Die Wassergenossenschaft ist berechtigt, die Versorgung auf den zur Lebensführung unbedingt notwendigen Wasserbedarf einzuschränken, wenn das Mitglied trotz Ermahnung den Bestimmungen der Satzungen sowie der Leitungs- oder Gebührenordnung wiederholt zuwiderhandelt. Die Verbindung von genossenschaftlichen Versorgungsleitungen über die Anschlussleitung mit Nutzwasserleitungen oder Eigenwasser-Versorgungsanlagen, Heizungs- oder Kühlkreisläufen ist unzulässig. Gegen etwaige Druckschwankungen haben sich die Eigentümer der angeschlossenen Objekte selbst zu sichern. Druckminderer dürfen in Durchflussrichtung gesehen ausschließlich erst nach der Wasserzähleranlage eingebaut werden. Wassernachbehandlungsanlagen dürfen ausschließlich in Durchflussrichtung gesehen nach der Wasserzähleranlage eingebaut werden und müssen mit einer Rückflusssicherung ausgestattet sein oder zusammen mit einer solchen eingebaut werden. Die Wassergenossenschaft ist berechtigt die Versorgung sofort einzustellen, wenn durch Mängel an der Anschlussleitung oder der Verbrauchsanlage des Mitgliedes unmittelbar oder durch eine nachteilige Beeinflussung des Wassers eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Hygiene oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder für fremde Sachwerte entsteht; die Versorgung der übrigen Mitglieder nicht mehr gewährleistet ist; Wasser entgegen den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Leitungsordnung oder sonstiger getroffenen Vereinbarungen entnommen wird; den Beauftragten der Wassergenossenschaft der Zutritt zur Verbrauchsanlage verweigert und verunmöglicht wird und somit der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten, welche die Versorgungssicherheit betreffen können, besteht oder
unzulässige Zusammenschlüsse oder sonstige Mängel im Einflussbereich des Abnehmers festgestellt worden sind, welche negative Auswirkungen auf den sicheren Betrieb der WVA möglich erscheinen lassen; den Instandhaltungsverpflichtungen nicht nachgekommen wird. Die von der Wassergenossenschaft eingeschränkte Wasserversorgung wird erst wieder voll aufgenommen, wenn die Gründe für die Einschränkung beseitigt sind und Ersatz für die entstandenen Schäden und Kosten geleistet ist.
§ 11 Haftung
Die Mitglieder haften für alle Schäden, welche aus Zuwiderhandlungen, Nichtbeachtung oder Unterlassungen von Bestimmungen dieser Wasserleitungsordnung, geltender Normen, Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Wassergenossenschaft oder Dritten entstehen, sei dies vorsätzlich, fahrlässig oder durch auffallende Sorglosigkeit. Gehört die angeschlossene Liegenschaft mehreren Eigentümern, so haften die Miteigentümer für die Verpflichtungen aus dieser Wasserleitungsordnung zu ungeteilter Hand. Die Wassergenossenschaft haftet für keine unmittelbaren und mittelbaren Schäden, welche durch den Ausfall oder einer Minderung der Wasserversorgung entstehen bzw. haftet die Wassergenossenschaft ausschließlich im Rahmen zwingender gesetzlicher Vorschriften. Forderungen hinsichtlich einer besonderen Beschaffenheit des Wassers, die über die gesetzlich geregelten Anforderungen für Trinkwasser hinausgehen, hinsichtlich eines gewünschten Wasserdruckes oder einer Wassermenge können nicht gestellt werden und werden daraus abgeleitete Schadensersatzansprüche nicht gewährt. Der Bezugsberechtigte haftet für jeden Schaden, den er der WG vorsätzlich, fahrlässig oder durch auffallende Sorglosigkeit zugefügt hat. Dies gilt insbesondere bei der Beschädigung des Absperrventils durch eigenmächtige Betätigung.
§ 12 Zahlungsversäumnisse
1. Rückständige Beiträge müssen nach den Bestimmungen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingetrieben werden- Bei Uneinbringlichkeit der Forderungen steht es der WG frei, eine weitere Wasserentnahme zu versagen, bis die Forderungen erfüllt sind.
§ 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Diese Leitungsordnung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Anwendungsfälle, für welche in dieser Leitungsordnung keine Regelung getroffen wurde, sind durch Beschluss des zuständigen Organs bzw. durch geltende anwendbare Normen und Regelwerke zu substituieren.