Sie sind hier: Startseite > Services > Satzung

Satzung

S A T Z U N G
der Wassergenossenschaft
Ried in der Riedmark–Ort
DVR.: 0982571


Download [262 KB]


§ 1
Name, Sitz, Zweck und Umfang der Genossenschaft
Die Genossenschaft führt den Namen Wassergenossenschaft Ried in der Riedmark-Ort und ist aufgrund freier Vereinbarung der daran Beteiligten gemäß § 74 Abs.1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. 215/1959 (WRG. 1959) gebildet, und hat ihren Sitz bei der jeweiligen Obfrau bzw. beim jeweiligen Obmann

Gemeinde: Ried in der Riedmark
Bezirk: Perg

Der Zweck der Genossenschaft besteht in der
Versorgung mit Trink- und Nutzwasser
sowie der Bereitstellung von Löschwasser im Rahmen der technischen Möglichkeiten einschließlich der notwendigen
Speicherungs-, Anreicherungs- und Schutzmaßnahmen
sowie in der Errichtung, dem Betrieb und der Erhaltung der genossenschaftlichen Anlagen (§ 73 WRG. 1959).


Das genossenschaftliche Unternehmen erstreckt sich auf das Gebiet
Ort Ried, Rieddorf, Zeinersdorf, Grünau, Obenberg, Loitzenberg, Wachsreith, Edt, Reiser
und kann nach Bedarf und nach Erteilung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen auch ausgedehnt werden.

§ 2
Aufgaben
Zur Erreichung ihres Zweckes obliegt der Wassergenossenschaft
1) die Bereitstellung und Sicherung des gegenwärtigen und zukünftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes im Genossenschaftsbereich,

2) die Wasserversorgung im Genossenschaftsbereich durch Errichtung der hiefür erforderlichen Anlagen,

3) den Zustand und Betrieb der Wasserversorgungsanlage im Genossenschaftsbereich in entsprechenden Zeitabständen zu überprüfen,

4) alle dem Genossenschaftszweck dienenden Anlagen zu betreuen und ordnungsgemäß zu erhalten,

5) soferne sich die Gemeinde, als für das Feuerlöschwesen zuständige Behörde, zur Sicherung der Versorgung mit Löschwasser genossenschaftlicher Anlageteile (Hydranten etc.) bedient, ist eine gesonderte Vereinbarung zu schließen.

§ 3
Rechtspersönlichkeit der Genossenschaft
Mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde des Amtes der Oö. Landesregierung vom 24. 04. 1951, Zl. Wa-637/2-1951, wurde die Bildung der Wassergenossenschaft aufgrund einer freien Vereinbarung der Beteiligten anerkannt.
Mit Rechtskraft des Anerkennungsbescheides erlangte die Genossenschaft Rechtsper-sönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes (§ 74 Abs. 2 WRG. 1959).

§ 4
Mitgliedschaft
1) Mitglieder der Genossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der in das genos-senschaftliche Unternehmen einbezogenen Grundstücke oder Anlagen.

2) Wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet (§ 21).

3) Der Obmann hat ein Verzeichnis der Mitglieder anzulegen und ständig in Evidenz zu halten.

§ 5
Nachträgliche Aufnahme von Mitgliedern (§ 81 Abs. 1 - 3 WRG. 1959)
1) Im Einvernehmen zwischen der Genossenschaft und den betreffenden Eigentümern (Berechtigten) können Liegenschaften oder Anlagen auch nachträglich einbezogen werden.

2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihrer Eigentümer oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen, wenn diesen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.

3) Die Genossenschaft ist berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch den Anschluss etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen (siehe auch § 20).

§ 6
Ausscheiden von Mitgliedern (§ 82 Abs. 1 - 6 WRG. 1959)
1) Einzelne Liegenschaften oder Anlagen können im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern (Berechtigten) und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden.

2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Ver-langen ihres Eigentümers (Berechtigten) auszuscheiden, wenn ihm nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.

3) Das betreffende Mitglied muss auf Verlangen der Genossenschaft, die etwa durch sein Ausscheiden entbehrlich werdenden und der Genossenschaft nunmehr nachteiligen besonderen Einrichtungen beseitigen oder sonst durch geeignete Maßnahmen den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherstellen.

4) Auf Antrag der Genossenschaft kann die Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausschei-den. Das ausscheidende Mitglied kann von der Genossenschaft die Rückerstattung der geleisteten Beiträge und die Beseitigung der durch sein Ausscheiden entbehrlich gewordenen, auf seinem Grund errichteten Anlagen fordern, soweit sie der gewöhnlichen Nutzung seiner Liegenschaft oder Anlage nachteilig sind.

5) Ausgeschiedene Liegenschaften und Anlagen haften den Genossenschaftsgläubigern gegenüber für Forderungen, die von der Genossenschaft nicht hereingebracht werden können, nach Maßgabe des zuletzt innegehabten Anteils. Dies gilt auch bei Förderungen des genossenschaftlichen Unternehmens aus öffentlichen Mitteln. Die Haftung wird durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt.

§ 7
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder der Genossenschaft sind berechtigt:
1) an den genossenschaftlichen Anlagen und deren Nutzen verhältnismäßig teilzunehmen,

2) an der Genossenschaftsverwaltung satzungsgemäß teilzunehmen,

3) an den der Genossenschaft aus öffentlichen Mitteln gewährten Beihilfen verhältnis-mäßig teilzunehmen.

§ 8
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet:
1) die Erreichung des Genossenschaftszweckes nach Kräften zu fördern,

2) den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und den Anordnungen der übrigen Genossenschaftsorgane in Genossenschaftsangelegenheiten zeitgerecht und gewissenhaft nachzukommen,

3) die vorgeschriebenen Genossenschaftsbeiträge rechtzeitig zu leisten,

4) den Organen der Wassergenossenschaft Leitungsgebrechen, Wasseraustritte, Wasserzählerdefekte etc. im Genossenschaftsbereich (§ 1) sowie Schäden und Missstände an den Genossenschaftsanlagen unverzüglich zu melden, widrigenfalls Haftungsansprüche geltend gemacht werden können,

5) die Wahl in den Ausschuss oder zum Rechnungsprüfer anzunehmen, soferne nicht ein wichtiger Grund dagegen spricht (§ 12 Abs. 4, § 17 Abs. 3),

6) der Wassergenossenschaft auf Verlangen über alle Tatsachen und Rechtsverhältnisse jene Auskunft zu geben, die für die Erfüllung der Genossenschaftsaufgaben und für die Beurteilung der Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft notwendig sind,

7) die Wassergenossenschaft von Maßnahmen, die voraussichtlich den Genossenschafts-zweck berühren, rechtzeitig, spätestens jedoch mit dem Einschreiten um behördliche Bewilligung dieser Maßnahmen, unter gleichzeitiger Übermittlung der Projekts-unterlagen zu verständigen,

8) die eigenen Hausleitungen ordnungsgemäß zu erhalten.

9) Wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Die Verpflichtung ist eine Grundlast und hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit der ordnungsgemäßen Ausscheidung der belasteten Liegenschaft oder Anlage aus der Genossenschaft oder mit deren Auflösung. Die ausgeschiedenen Liegenschaften und Anlagen haften für die vor ihrer Ausscheidung fällig gewordenen Beiträge.

10) Der Wassergenossenschaft über alle Tatsachen und Rechtsverhältnisse unverzüglich jene Auskunft zu geben, die für die Erfüllung der Genossenschaftsaufgaben und für die Beurteilung der Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft notwendig sind, insbesondere ist bei einem Eigentümerwechsel der neue Eigentümer zu melden, gleichfalls ist eine Änderung der Zustellanschrift bekannt zu geben. Das Mitglied haftet für die Kosten und Nachteile, welche bei Nichtbekanntgabe der Genossen-schaft entstehen.

§ 9
Organe der Genossenschaft
1) Die Organe der Genossenschaft sind die Mitgliederversammlung, der Ausschuss, der Obmann, der Obmann-Stellvertreter und die Rechnungsprüfer.

2) Die gewählten Organe üben die in ihren Wirkungskreis fallenden Aufgaben für die Dauer der Funktionsperiode, für die sie gewählt wurden (6 Jahre), aus. Sie haben jedoch die Geschäfte bis zur Neuwahl weiterzuführen.

3) Eine Abwahl ist nach denselben Voraussetzungen die für die Wahl gelten möglich.

§ 10
Stimmrecht, Einberufung und Beschlussfähigkeit der
Mitgliederversammlung
1) Das Stimmrecht wird von den jeweiligen Eigentümern der an die Wassergenossen-schaft angeschlossenen Liegenschaften bzw. Anlagen ausgeübt. Jedem Anschluss für den eine Anschlussgebühr (nach Gebührenordnung) bezahlt wurde, steht das Stimmrecht wie folgt zu:

Jedem Mitglied steht 1 Stimme pro Anschluss zu (Kopfstimmrecht). Die Ausübung des Stimmrechtes bei mehreren Eigentümern einer Liegenschaft ist zwischen den Miteigentümern der Liegenschaft zu klären.

2) Die Mitgliederversammlung kann durch den Obmann jederzeit einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, der Ausschuss dies
beschließt, die Wasserrechtsbehörde es anordnet oder ein Drittel aller Stimm-berechtigten es verlangen.

3) Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig und schriftlich einzuladen. Die Wasserrechtsbehörde kann einen Vertreter entsenden. Die Was-serrechtsbehörde ist zumindest von jenen Mitgliederversammlungen zu verständigen, bei denen Wassergenossenschaftsorgane neu gewählt werden sollen oder Satzungs-änderungen oder die Auflösung einer Genossenschaft beschlossen werden sollen.
Zur Vorbereitung von Beschlüssen können der Mitgliederversammlung Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

4) Die Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch eine von ihnen bevollmächtigte Person vertreten lassen.

5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6) Zu einem gültigen Beschluss, ausgenommen Beschlüsse gemäß Pkt. 7, ist erforderlich, dass in der Mitgliederversammlung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen dem Vorschlag zustimmt, im Falle eines Umlaufbeschlusses (schriftlich) die einfache Mehrheit aller Stimmen.

Der Obmann stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt jener Vorschlag als zum Beschluss erhoben, dem der Obmann zustimmt.

7) Beschlüsse über die Änderung der Satzung, des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten und die Auflösung der Genossenschaft bedürfen wenigstens der Zweidrittel-mehrheit der Stimmen der bei einer hiefür einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder; im Falle eines Umlaufbeschlusses (schriftlich) der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam.

8) Das Stimmrecht wird durch Erheben der Hand, durch Zuruf oder wenn dies die Mit-gliederversammlung beschließt mittels Stimmzettel ausgeübt. Im letzten Falle erhält jedes teilnehmende oder vertretene Mitglied pro Stimme je 1 Stimmzettel.

9) Über die Tagung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Obmann und vom Schriftführer zu zeichnen ist.

Hierin sind sämtliche Anträge, Beschlüsse und sonstige Ergebnisse der Tagung auf-zunehmen. Der Niederschrift ist ein Verzeichnis der anwesenden und vertretenenMitglieder anzuschließen.

10) Die näheren Bestimmungen über die Arbeitsweise der Mitgliederversammlung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden.

§ 11
Wirkungskreis der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
1) der Beschluss der Satzung und ihrer Änderung, sowie die Festlegung und Änderung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten,

2) die Wahl des Ausschusses, des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters,

3) die Wahl der Rechnungsprüfer,

4) die Genehmigung des Geschäftsberichtes des Ausschusses und des Berichtes der Rechnungsprüfer,

5) der Beschluss des Voranschlages,

6) die Erteilung allfälliger näherer Weisungen an den Ausschuss über die Behandlung der ihm nach der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten,

7) die Festsetzung der Entlohnung der Funktionäre sowie des Ersatzes für einzelnen Mitgliedern anlässlich der Bildung der Genossenschaft etwa erwachsene Kosten, sowie der Entlohnung von Geschäftsleitern und Bediensteten,

8) die Mitgliederversammlung kann die nähere Ausführung der Beschlüsse allgemein oder im einzelnen Fall dem Ausschuss übertragen,

9) die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung (siehe § 10 Abs. 10),

10) der Beschluss über die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung ihrer Verbind-lichkeiten, die Liquidierung ihres Vermögens und über die aus diesem Anlasse zu treffenden Maßnahmen.

§ 12
Wahl des Ausschusses,
des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters
1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen einen Ausschuss von mindestens 7 und maximal 12 Mitgliedern.

2) Weiters wählt die Mitgliederversammlung einen Obmann und einen Obmann-Stellvertreter für die Dauer von 6 Jahren.

3) Für die Dauer der restlichen Funktionsperiode ist eine Nachwahl vorzunehmen, wenn aus irgendeinem Grund mehr als zwei Mitglieder des Ausschusses vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrem Amt treten.

4) Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Mitgliedern, die die meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmengleichheit das Los.

5) In den Ausschuss können nur eigenberechtigte Genossenschaftsmitglieder gewählt werden, die im Besitz der bürgerlichen Rechte sind.

6) Jedes nach Abs. 3 geeignete Genossenschaftsmitglied ist zur Annahme der Wahl in den Ausschuss und zur Erfüllung der damit verbundenen Obliegenheiten verpflichtet, soferne nicht persönliche Gründe glaubhaft gemacht werden können, die einer Ausübung der Tätigkeit hinderlich sind.

7) Die Namen der Gewählten und der für die Genossenschaft Zeichnungsberechtigten sind der Wasserrechtsbehörde und dem OÖ WASSER Genossenschaftsverband bekannt zu geben (§ 15 Abs. 5).

§ 13
Einberufung und Beschlussfähigkeit des Ausschusses
1) Der Ausschuss ist nach Bedarf oder wenn mindestens 3 Ausschussmitglieder es verlangen, vom Obmann einzuberufen.

2) Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlussfähig.

Er entscheidet mit einfacher, nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit. Der Obmann stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt jener Vorschlag als zum Beschluss erhoben, dem der Obmann zustimmt.

3) Die Anträge und Beschlüsse sind mit Angabe des Stimmenverhältnisses in vollem Wortlaut in der über die Sitzung des Ausschusses aufzunehmende Niederschrift festzuhalten.

4) Nähere Bestimmungen über die Arbeitsweise des Ausschusses können in einer Ge-schäftsordnung getroffen werden.

§ 14
Wirkungskreis des Ausschusses
In den Wirkungskreis des Ausschusses fallen alle nicht ausdrücklich der Mitgliederver-sammlung vorbehaltenen Angelegenheiten; dem Ausschuss obliegt insbesondere:
1) der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

2) alle zur Ausführung der genossenschaftlichen Anlagen und Arbeiten zutreffenden Anordnungen, wie Beschaffung eines geeigneten Entwurfes, Erwirkung der wasser-rechtlichen Bewilligung, Beschaffung des Baukapitals, Offertausschreibung, Vergabe der Arbeiten an die Unternehmer, Beschaffung der Baustoffe und Arbeitskräfte bei Ausführung in Eigenregie,

3) die Bestellung von Wasserwarten und sonstige Personalmaßnahmen,

4) die Bestellung von Geschäftsleitern sowie die Überwachung von deren Tätigkeiten,

5) die Beaufsichtigung der Genossenschaftsarbeiten, der fertiggestellten Anlagen und ihrer Instandhaltung sowie die Leitung des Betriebes,

6) die Verwaltung der dem Genossenschaftszweck dienenden Liegenschaften und Anla-gen,

7) die Vorbereitung von Anträgen und die Ausarbeitung von Berichten an die Mitgliederversammlung sowie die Festsetzung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung,

8) der Auftrag an den Obmann zur Einberufung der Mitgliederversammlung,

9) die Verfassung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses und eines Berichtes über die letzte Geschäftsperiode,

10) die Vorschreibung und Einhebung bzw. Eintreibung der fälligen Beiträge, ein-schließlich der Ausstellung von Rückstandsausweisen, samt Vollstreckbarkeitsbe-stätigung (§ 21),

11) die Kassen- und Rechnungsführung sowie die Tätigung des Zahlungsvollzuges,

12) die Erlassung einer Geschäftsordnung für den Ausschuss (siehe § 13 Abs. 4),

13) die Genehmigung des Bauentwurfes und seiner Änderungen,

14) der Beschluss über die Art der Bauausführung, ob in Eigenregie oder durch ein Bau-unternehmen,

15) der Beschluss über die Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten sowie über deren Änderung, auch im Hinblick auf eine abgestufte Beitragsleistung und Stimmenbewertung falls die zukommenden Vorteile bzw. abgewendeten Nachteile erheblich verschieden sind (siehe auch § 20), einschließlich der Beschluss-fassung über eine Gebührenordnung,

16) der Beschluss über die nachträgliche Aufnahme von Mitgliedern, über das Ausschei-den von Mitgliedern, über die aus diesen Anlässen von den betreffenden Mitgliedern oder von der Genossenschaft zu erbringenden Leistungen; gegebenenfalls der Beschluss über die in solchen Fällen an die Wasserrechtsbehörde zu stellenden Anträge,

17) die Darlehensaufnahme,

18) die Festlegung der Grundsätze für die Wasseranschlussregelungen einschließlich der Beschlussfassung über eine Wasserleitungsordnung.

19) Die Organe des Ausschusses sind berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung der Kanalgebühren, Wasserverbrauchsdaten und Adressdaten der Mitglieder an die Marktgemeinde Ried/Rdm. weiterzuleiten. Der Informationsaustausch mit der Marktgemeinde schließt auch den Datenaustausch zur Vorschreibung von Anschluss- und Ergänzungsgebühren mit ein.

§ 15
Wirkungskreis des Obmannes
Dem Obmann oder bei dessen zeitweiser Verhinderung seinem Stellvertreter obliegt:
1) die Vertretung der Genossenschaft nach außen, soweit dies nicht Geschäftsleitern übertragen ist,

2) die Einberufung der Mitgliederversammlung und des Ausschusses,

3) die Führung des Vorsitzes in der Mitgliederversammlung sowie bei allen Ausschuss-sitzungen,

4) die Besorgung der laufenden Geschäfte, soweit diese nicht Geschäftsleitern übertragen sind,

5) die Zeichnung für die Genossenschaft; Urkunden jedoch, durch die rechtliche Ver-pflichtungen der Genossenschaft begründet werden, sind vom Obmann und einem Ausschussmitglied zu zeichnen,

6) die Evidenthaltung des Verzeichnisses der Genossenschaftsmitglieder und der dem Genossenschaftszwecke dienenden Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen (Führung des Vermögensverzeichnisses),

7) die Befugnis, anstelle der Kollegialorgane dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hievon hat er dem jeweils zuständigen Organ in der nächsten Sitzung zu berichten.

§ 16
Obmann-Stellvertreter
Der Obmann-Stellvertreter hat den Obmann dann zu vertreten, wenn dieser verhindert ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, und dazu vom Obmann ausdrücklich - 13 -
bevollmächtigt wird. Ist der Obmann auch dazu außerstande, so hat der Obmann-Stellvertreter unaufschiebbare Maßnahmen aus eigenem zu treffen. Die Vertretung gilt bei vorübergehender Verhinderung für die Dauer der Verhinderung, bei dauernder Verhinderung bis zur allfälligen Nachwahl des neuen Obmannes für die restliche Funktionsperiode.

§ 17
Wahl der Rechnungsprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 6 Jahren 2 Rechnungsprüfer, die dem Ausschuss nicht angehören dürfen, mit einfacher Stimmenmehrheit aller abgegebenen Stimmen.

2) Ergibt sich bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Mitgliedern, die die meisten Stimmen erhalten haben und bei Stimmengleichheit das Los.

3) Jedes geeignete Genossenschaftsmitglied ist zur Annahme der Wahl und zur Erfüllung der damit verbundenen Obliegenheiten verpflichtet, soferne nicht persönliche Gründe glaubhaft gemacht werden können, die einer Ausübung der Tätigkeit hinderlich sind.

§ 18
Wirkungskreis der Rechnungsprüfer
Den Rechnungsprüfern obliegt:
1) Prüfung der Kassengebarung und des Vermögensverzeichnisses,

2) Prüfung des Jahresrechnungsabschlusses,

3) Verfassung der Berichte über die Prüfungsergebnisse und deren Vorlage an den Ausschuss und die Mitgliederversammlung,

4) Stellung der entsprechenden Anträge aufgrund des Prüfungsberichtes.

5) Die Rechnungsprüfer können auch begleitende Kontrollen durchführen und Aussagen über die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Wassergenossenschaft treffen.

§ 19
Voranschlag,
Jahresrechnungsabschluss
und Geschäftsbericht
1) Die Genossenschaft hat für jede Geschäftsperiode im Voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Dauer der Geschäftsperiode beträgt 2 Jahre. In jedem Fall hat eine jährliche Abrechnung zu erfolgen. Über die letzte Geschäftsperiode ist ein Bericht an die Mitgliederversammlung zu legen, dem auch die Rechnungsabschlüsse und Prüfberichte der Rechnungsprüfer anzuschließen sind.

2) Der Entwurf des Voranschlages für die nächste Geschäftsperiode ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Entwurf sind sämtliche im Laufe der kommenden Geschäftsperiode zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen.

3) Die Einnahmen sind unter Berücksichtigung ihrer in den letzten zwei Geschäftsperioden und im laufenden Verwaltungsjahr aufgetretenen Entwicklung einzuschätzen.

4) Die Ausgaben dürfen nur mit dem sachlich begründeten, unabweislichen Jahreserfor-dernis veranschlagt werden. Zahlungen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen zu leisten sind, müssen ungekürzt veranschlagt werden.

5) Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen, wobei jedoch auf die Bildung entsprechender Rücklagen Bedacht zu nehmen ist. Überschreiten die veranschlagten Ausgaben die veranschlagten Einnahmen, so sind gleichzeitig die zur Herstellung des Ausgleiches erforderlichen Vorschläge zu erstatten bzw. die entsprechenden Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.

6) Der Jahresrechnungsabschluss hat die gesamte Gebarung der Genossenschaft, getrennt nach Einnahmen und Ausgaben zu enthalten. Der vom Ausschuss als Rechnungsleger unterfertigte Jahresrechnungsabschluss ist den Rechnungsprüfern zeitgerecht zur Prüfung und Erstellung des Prüfungsberichtes zuzuleiten.

7) Kann die Mitgliederversammlung den Jahresrechnungsabschluss in der vorgelegten Fassung nicht genehmigen, so hat sie dies und die Gründe hiefür durch Beschluss festzustellen und gleichzeitig die notwendigen Anordnungen zur Behebung der Anstände zu beschließen.

8) Nach Behebung der Anstände hat der Ausschuss den Geschäftsbericht nach neuerlicher Einholung eines Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer mit allen Belegen wiederum der Mitgliederversammlung zur neuerlichen Beschlussfassung vorzulegen.

§ 20
Maßstab für die Aufteilung der Kosten
(Herstellung-, Erhaltungs- und Betriebskosten)
1) Für Beitritte zur Wassergenossenschaft kann eine Anschlussgebühr und eine einmalige von der Wassergenossenschaft festgesetzte Beitrittsgebühr eingehoben werden.

2) Die Anschlussgebühr hat der Eigentümer einer Liegenschaft oder Anlage pro Anschluss zu entrichten und wird nach der Größe der Verrechnungsfläche in m⊃2; ermittelt, wobei eine Mindest-verrechnungsfläche von 150 m⊃2; besteht. Bei nachträglicher Erweiterung der Bemessungsgrundlage wird eine ergänzende Anschlussgebühr eingehoben.

Die näheren Bestimmungen sind in einem Beschluss bzw. in einer Gebührenordnung zu regeln.
3) Sind für einen Anschluss wesentliche Vorleistungen durch die Wassergenossenschaft zu erbringen, so ist die Wassergenossenschaft berechtigt zusätzlich zur Anschlussgebühr einen Baukostenbeitrag einzuheben.

4) Für den Wasserbezug aus der genossenschaftlichen Anlage werden die Wasserbe-zugsgebühren unter Einschluss einer Bereitstellungsgebühr über geeichte Wasser-zähler in einem Beschluss bzw. in einer Gebührenordnung festgelegt.

5) Soweit die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie von den Genossen-schaftsmitgliedern nach einem von der Mitgliederversammlung festgelegten Verhältnis der oben angeführten Maßstäbe für die Aufteilung der Kosten zu tragen.

6) Wasserzähler sind im Eigentum des Mitgliedes, daher wird keine Zählerpauschale verrechnet. Vor Ablauf der Eichgültigkeitsdauer laut Messgeräte-Richtlinie (derzeit 5 Jahre) erfolgt eine Information. Der Zähleraustausch wird von der Genossenschaft organisiert. Die Eichgebühr sowie ein Pauschalbetrag für die Arbeitszeit trägt das Mitglied

§ 21
Einhebung der Beiträge
1) Mit den Ausführungsarbeiten für das Bauvorhaben darf erst begonnen werden, wenn die Kostendeckung sichergestellt und die Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Mitglieder festgelegt ist.

2) Die in Geld zu leistenden Beiträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Vorschreibung einzuzahlen. Rückständige Beiträge inklusive Verzugszinsen werden, wenn die Einmahnung durch den Obmann erfolglos geblieben ist, auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingetrieben, nachdem der Rückstandsausweis nach Beschluss des Ausschusses vom Obmann mit der Bestätigung versehen wurde, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. (Für Ansprüche der Wassergenossenschaft auf rückständige Leistungen gelten die Vorschriften des ABGB - § 1480 - über Verjährung, nicht - § 84 WRG.).

3) Die Beiträge können über besonderen Beschluss von den Genossenschaftsmitgliedern auch in Form von Naturalleistungen (Hand- und Zugdienste, Bestellung von Baustoffen oder Arbeitsverpflegung u. dgl.) geleistet werden, sofern dies ohne Beein-trächtigung der sachlich entsprechenden und zeitgerechten Ausführung der Arbeit möglich ist. Diese Interessentenleistungen sind entweder nach den Einheitspreisen des Voranschlages abzüglich des Unternehmergewinnes und der besonderen Unternehmerabgaben oder entsprechend den von der Landwirtschaftskammer für OÖ. erlassenen Richtlinien für die Bewertung von Robotleistungen zu bewerten.

4) Die Naturalleistungen sind in der vom Ausschuss zu bestimmenden Frist zu erbringen. Im Weigerungsfalle oder bei Versäumung der Erfüllungsfrist ist ein angemessener Ersatzbeitrag in Geld vorzuschreiben und wie die sonstigen Geldleistungen einzutreiben.

5) Über alle Leistungen der Mitglieder hat der Ausschuss - bei Naturalleistungen im Einvernehmen mit der Bauleitung - genaue Aufzeichnungen zu führen.

§ 22
Schlichtung von Streitigkeiten
1) Über Streitigkeiten die zwischen den Mitgliedern untereinander oder zwischen diesen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht. Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) der Genossenschaftsorgane einschließlich von Wahlen können die betroffenen Genossenschaftsmitglieder oder die Genossenschaft durch den Ausschuss binnen Monatsfrist schriftlich beim Obmann die Einberufung eines Schiedsgerichtes zur Entscheidung über die Streitigkeit verlangen. In dieses Schiedsgericht wählt jeder Streitteil einen Vertrauensmann. Ein von der Genossenschaft zu entsendender Vertrauensmann wird vom Ausschuss gewählt. Die beiden Vertrauensmänner bestimmen einen Dritten als Obmann. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen der Wassergenossenschaft nicht angehören. Das Schiedsgericht hat eine gütliche Regelung anzustreben und falls dies nicht gelingt, einen Schiedsspruch schriftlich zu fällen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

2) Das Schiedsgericht ist binnen Monatsfrist namhaft zu machen und dieses hat dann innerhalb von 6 Monaten eine Entscheidung zu treffen.

Sollte eine dieser Fristen überschritten werden, so liegt ein erfolgloser Schlichtungs-versuch vor.
3) Wenn sich ein Streitteil dem Ausspruch des Schiedsgerichtes nicht unterwirft oder bei erfolglosem Schlichtungsversuch, steht es jedem der Streitteile frei, die Angelegenheit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

§ 23
Aufsicht über die Genossenschaft,
Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften
(§ 85 Abs. 1 - 4 WRG. 1959)
1) Die Aufsicht über die Genossenschaft obliegt der Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, soweit diese nicht durch das Schiedsgericht beigelegt werden.

2) Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße In-standhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt, kann verhalten werden, innerhalb an-gemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrage nicht nach, so kann die Wasserrechtsbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft bewerkstelligen.

3) Unterlässt es die Genossenschaft, für die Aufbringung der zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte oder der zur Erfüllung ihres satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge von der Wasserrechtsbehörde mit Bescheid aufgetragen werden.

4) Wenn und solange Maßnahmen nach den Abs. 2 und 3 nicht ausreichen, um die sat-zungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, kann die Wasser-rechtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen des Ausschusses und Obmannes oder des Geschäftsleiters, in besonderen Fällen auch der Mitgliederversammlung, auf Kosten der Genossenschaft betrauen.

5) Die Wasserrechtsbehörde ist berechtigt, von der Genossenschaft Aufklärung über ihre Geschäftsführung zu verlangen, in die Aufzeichnungen der Genossenschaft Einsicht zu nehmen, die Kassengebarung und den Kassenstand der Genossenschaft jederzeit zu überprüfen.

6) Auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde ist jederzeit die Mitgliederversammlung zur Verhandlung der von der Behörde bezeichneten Gegenstände einzuberufen.

§ 24
Auflösung der Genossenschaft
(§ 83 Abs. 1 - 4 WRG. 1959)
1) Die Auflösung der Genossenschaft ist von der Wasserrechtsbehörde nach Sicher-stellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, wenn

a) die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der ordnungsgemäß geladenen Anwesenden (bzw. zwei Drittel aller Stimmen bei Umlaufbeschluss) die Auflösung beschließt, oder

b) der Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten lässt.

2) Die beabsichtigte Auflösung ist der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen, damit diese die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft obliegenden wasserrechtlichen Verpflichtungen entsprechend wahrnimmt und die erforderlichen Maßnahmen vorschreibt.

3) Für eine aufgelöste Genossenschaft, die im Zeitpunkt der Auflösung Vermögen besaß, hat die Wasserrechtsbehörde einen Liquidator zu bestellen, soweit nicht die Genossenschaft selbst für den Fall ihrer Auflösung entsprechende Vorsorge getroffen hat. Der Liquidator hat das Genossenschaftsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Hiebei stehen ihm alle nach der Satzung den Genossenschaftsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen der Wasserrechtsbehörde gebunden. Das Genossenschaftsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem satzungsgemäßen Genossenschaftszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen, andernfalls anteilsmäßig auf die Genossenschaftsmitglieder aufzuteilen. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Genossenschaftsvermögens, reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig zu Lasten der Genossenschaftsmitglieder.

Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Damit tritt die mit Bescheid Wa20-10-10-2002 vom 22. Juli 2013 des Landeshauptmannes von Oberösterreich genehmigte Satzung außer Kraft.

WASSERGENOSSENSCHAFT
Ried in der Riedmark–Ort